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   KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21   

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KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21 (https://dejure.org/2022,34929)
KG, Entscheidung vom 08.11.2022 - 21 U 142/21 (https://dejure.org/2022,34929)
KG, Entscheidung vom 08. November 2022 - 21 U 142/21 (https://dejure.org/2022,34929)
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    Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht kann Abschlag vornehmen!

Besprechungen u.ä.

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    Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht kann Abschlag vornehmen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 227
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    a) Dieser Anspruch scheitert nach allgemeiner Auffassung nicht daran, dass beide Parteien die Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrags erklärt haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In einem solchen Fall besteht der Sicherungsanspruch des Unternehmers fort (vgl. oben a)), aber er verringert sich ebenfalls auf den Betrag der Kündigungsvergütung (zuzüglich des Zuschlags von 10 %, vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Das muss auch dann gelten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung aus einem der unter aa) aufgeführten Gründe zwischen den Parteien umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; Urteil vom 20. Mai 2021, VII ZR 14/20).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Unternehmer in einem solchen Fall eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen für seine schlüssig dargelegte Vergütung zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12).

    Wenn das Gericht in seiner Entscheidung den schlüssigen Vortrag des Unternehmers ohne Korrekturmöglichkeit zugrunde zu legen hätte, würde das durchaus auch zu berücksichtigende Interesse des Bestellers, keine Übersicherung leisten zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, Rz 30), ohne Not zweimal gegenüber dem Unternehmer zurückgestellt: Zum ersten Mal bei der Entscheidung, dass keine Beweisaufnahme über die Einwendungen des Bestellers durchzuführen und im Interesse des Unternehmers schnell zu entscheiden ist.

    (1) Allerdings vermag sich der Senat auch an dieser Stelle nicht der Ansicht des Bundesgerichtshofs anzuschließen, wonach es im Sicherungsprozess offenbar ausgeschlossen sein soll, eine vom Besteller wirksam erklärte Kündigung aus wichtigem Grund zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, Rn. 29).

  • KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19

    Klage eines Werkunternehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages auf

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    a) Dieser Anspruch scheitert nach allgemeiner Auffassung nicht daran, dass beide Parteien die Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrags erklärt haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In einem solchen Fall besteht der Sicherungsanspruch des Unternehmers fort (vgl. oben a)), aber er verringert sich ebenfalls auf den Betrag der Kündigungsvergütung (zuzüglich des Zuschlags von 10 %, vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Die Sicherheit aus § 650f Abs. 1 BGB hat sich nach Meinung des Senats auch auf diese Mehrvergütung zu erstrecken, wie sich aus dem Begriff "Zusatzaufträge" ergibt (vgl. KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In seinem Urteil vom 26. Juli 2019 (21 U 3/19) hat er sich mit kritischen Einwänden auseinandergesetzt, die vereinzelt dagegen erhoben worden sind.

    Auf diese Ausführungen wird hier verwiesen (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    Somit ist es nach Meinung des Senats im Sicherungsprozess nicht kategorisch ausgeschlossen, von einer Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund und also einer Absenkung der Unternehmervergütung auf die kleine Kündigungsvergütung auszugehen, vielmehr gilt das Fehlen eines für den Besteller streitenden wichtigen Kündigungsgrunds nur für den Regelfall (KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

  • KG, 15.06.2018 - 21 U 140/17

    Klage eines Bauunternehmers auf eine Sicherheitsleistung: Festsetzung durch das

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    a) Dieser Anspruch scheitert nach allgemeiner Auffassung nicht daran, dass beide Parteien die Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrags erklärt haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    In einem solchen Fall besteht der Sicherungsanspruch des Unternehmers fort (vgl. oben a)), aber er verringert sich ebenfalls auf den Betrag der Kündigungsvergütung (zuzüglich des Zuschlags von 10 %, vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17; Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19).

    cc) Der Senat hat die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO im Sicherungsprozess wie folgt näher begründet (vgl. KG, Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17):.

    Unschädlich ist auch, dass die Klägerin keine Angaben zu ihrem anderweitigen Erwerb gemacht hat, weil dies für die schlüssige Darlegung ihrer großen Kündigungsvergütung nicht erforderlich ist (zum dahingehenden Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. näher KG, Urteil vom 15, Juni 2018, 21 U 140/17).

    Dass die Klägerin zu einer Minderung ihrer Vergütung durch den anderweitigen Einsatz ihres Personals bzw. des Personals ihrer Nachunternehmer in ihrer Abrechnung keine Angaben gemacht hat, führt wie bereits erwähnt nicht zu deren Unschlüssigkeit, da es sich insoweit um eine Frage des anderweitigen Erwerbs handelt (vgl. oben dd) (2) sowie BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, Rn. 13 ff und KG; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98

    Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw.

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    Die maßgebliche Größe, die zwischen den Vertragsparteien typischerweise im Streit steht, sind die tatsächlichen hypothetischen Kosten, die der Unternehmer durch die Kündigung erspart hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98).

    Es mag sein, dass es der Klägerin bzw. ihren Nachunternehmern nicht möglich war, nach der Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrags Personalkosten zu "sparen", weil in keinem dieser Unternehmen Arbeitnehmer entlassen wurden, was auch keine Voraussetzung für den ungeminderten Erhalt der Kündigungsvergütung ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98).

    Auf diese Weise hätte die Klägerin mit dem kündigungsbedingt freigesetzten Personal anderweitigen Erwerb erzielen können (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98).

    Dass die Klägerin zu einer Minderung ihrer Vergütung durch den anderweitigen Einsatz ihres Personals bzw. des Personals ihrer Nachunternehmer in ihrer Abrechnung keine Angaben gemacht hat, führt wie bereits erwähnt nicht zu deren Unschlüssigkeit, da es sich insoweit um eine Frage des anderweitigen Erwerbs handelt (vgl. oben dd) (2) sowie BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, Rn. 13 ff und KG; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

  • KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16

    Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    Sobald der Unternehmer einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, muss seine Abrechnung als ausreichend angesehen werden, zumal ihm ohnehin nur die Erstdarlegung zufällt und die Beweislast für die Abzugspositionen in der großen Kündigungsvergütung gegenüber der vollen Vergütung der Besteller trägt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000, VII ZR 467/99; KG, Urteil vom 16. Februar 2018, 21 U 66/16).

    Wenn sie nicht in dieser Höhe bestehen sollten, wäre dies unschädlich, da die Beklagte den dann um 197.505,08 Euro zuzüglich 10 % geringeren Sicherungsbetrag hätte ermitteln und leisten können (BGH, Urteil vom 9. November 2000, VII ZR 82/99; KG, Urteil vom 16. Februar 2018, 21 U 66/16), was sie aber nicht tat.

    Auch wenn dies in Reaktion auf das Ausbleiben der Sicherheitsleistung der Beklagten geschehen sein sollte, wären damit die Rechte der Klägerin aus dem fruchtlosen Verstreichen ihrer Sicherungsfrist (vgl. § 650f Abs. 5 S. 1 BGB) nicht erschöpft, vielmehr war die Klägerin ohne weitere Fristsetzung berechtigt, eine Kündigung gemäß § 650f Abs. 5 S. 1 BGB auszusprechen (vgl. KG, Urteil vom 16. Februar 2018, 21 U 66/16).

  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99

    Absicherung des Vergütungsanspruchs

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    Wenn sie nicht in dieser Höhe bestehen sollten, wäre dies unschädlich, da die Beklagte den dann um 197.505,08 Euro zuzüglich 10 % geringeren Sicherungsbetrag hätte ermitteln und leisten können (BGH, Urteil vom 9. November 2000, VII ZR 82/99; KG, Urteil vom 16. Februar 2018, 21 U 66/16), was sie aber nicht tat.
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    Die maßgebliche Größe, die zwischen den Vertragsparteien typischerweise im Streit steht, sind die tatsächlichen hypothetischen Kosten, die der Unternehmer durch die Kündigung erspart hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98).
  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 467/99

    Beweislast bei Abrechnung nach vorzeitiger Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    Sobald der Unternehmer einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, muss seine Abrechnung als ausreichend angesehen werden, zumal ihm ohnehin nur die Erstdarlegung zufällt und die Beweislast für die Abzugspositionen in der großen Kündigungsvergütung gegenüber der vollen Vergütung der Besteller trägt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000, VII ZR 467/99; KG, Urteil vom 16. Februar 2018, 21 U 66/16).
  • BGH, 20.05.2021 - VII ZR 14/20

    Hinnahme eines Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

    Auszug aus KG, 08.11.2022 - 21 U 142/21
    Das muss auch dann gelten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung aus einem der unter aa) aufgeführten Gründe zwischen den Parteien umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12; Urteil vom 20. Mai 2021, VII ZR 14/20).
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